
Umfassen im Wesentlichen Geschäfte der Deutschen Bundesbank mit Banken und anderen Marktteilnehmern, mit öffentlichen Verwaltungen, mit jedermann, Bestätigung von Schecks . Die Bundesbank soll andere als die hier aufgeführten, in §§ 19, 20, 22, 23 BbkGes oder auf der Grundlage der Satzung des ESZB und der EZB zugelassenen Geschäfte nur zu......
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